Mist! Deine Heizkostenabrechnung ist da und dir fällt auf: Der Wärmemengenzähler ist defekt? Keine Panik, das ist ärgerlich, aber kein Weltuntergang! Lass uns mal gemeinsam schauen, was du jetzt tun kannst und welche Rechte du als Mieter hast.
Defekter Wärmemengenzähler: Ein Ärgernis mit Folgen
Stell dir vor: Du hast sparsam geheizt, aber die Abrechnung explodiert. Ein Blick auf die Details verrät den Übeltäter: Der Wärmemengenzähler ist defekt! Das bedeutet, dass deine tatsächliche Heizmenge nicht korrekt erfasst wurde. Was nun? Keine Sorge, du bist nicht machtlos. Ein defekter Zähler bedeutet nämlich nicht automatisch, dass du die volle Rechnung einfach so hinnehmen musst.
Was ist ein Wärmemengenzähler überhaupt?
Kurz gesagt, ist ein Wärmemengenzähler ein Gerät, das die Wärme misst, die du in deiner Wohnung verbrauchst. Er besteht meistens aus einem Durchflusssensor, der die Menge des durchfließenden Heizwassers misst, und zwei Temperaturfühlern, die die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf erfassen. Daraus wird dann die verbrauchte Wärmemenge berechnet.
Rechte und Pflichten: Wer ist für den defekten Zähler verantwortlich?
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist für die ordnungsgemäße Funktion der Heizungsanlage und somit auch der Wärmemengenzähler verantwortlich. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass die Zähler geeicht sind und einwandfrei funktionieren.
Deine Pflichten als Mieter:
- •Mängelanzeige: Entdeckst du einen Defekt am Wärmemengenzähler (z.B. Display kaputt, komische Geräusche, offensichtlich falsche Werte), musst du das deinem Vermieter sofort melden. Am besten schriftlich, damit du einen Nachweis hast.
- •Zugang gewähren: Du musst dem Vermieter oder von ihm beauftragten Handwerkern Zugang zu deiner Wohnung gewähren, damit der Zähler repariert oder ausgetauscht werden kann.
- •Instandsetzung: Der Vermieter muss sich unverzüglich um die Reparatur oder den Austausch des defekten Zählers kümmern.
- •Korrekte Abrechnung: Er muss dafür sorgen, dass die Heizkostenabrechnung korrekt ist. Das bedeutet im Falle eines defekten Zählers, dass die Heizkosten nicht einfach anhand der fehlerhaften Werte abgerechnet werden dürfen.
Was passiert, wenn der Zähler defekt ist? Die Schätzung!
Ist der Wärmemengenzähler defekt, ist eine genaue Messung des Wärmeverbrauchs unmöglich. In diesem Fall kommt es in der Regel zu einer Schätzung des Verbrauchs.
Wie wird geschätzt?
Die Schätzung muss nachvollziehbar und realistisch sein. Dabei können verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
- •Der Verbrauch in den Vorjahren (wenn der Zähler in der Vergangenheit korrekt funktioniert hat)
- •Der Verbrauch vergleichbarer Wohnungen im selben Haus
- •Die Größe der Wohnung
- •Die Anzahl der Personen im Haushalt
- •Witterungsbedingungen im Abrechnungszeitraum
Die Beweislast: Wer muss was beweisen?
Hier wird es ein bisschen knifflig: Grundsätzlich trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass die Heizkostenabrechnung korrekt ist. Das bedeutet, er muss im Streitfall nachweisen, dass die Schätzung des Verbrauchs nachvollziehbar und realistisch ist.
Was kannst du tun, wenn du die Schätzung anzweifelst?
- •Fordere Belege an: Bitte deinen Vermieter um die Unterlagen, die zur Schätzung des Verbrauchs herangezogen wurden (z.B. Verbrauchsdaten der Vorjahre, Vergleichswerte anderer Wohnungen).
- •Prüfe die Vergleichbarkeit: Sind die Vergleichswerte anderer Wohnungen wirklich aussagekräftig? Sind die Wohnungen ähnlich groß, bewohnt von einer ähnlichen Anzahl an Personen und haben sie eine vergleichbare Lage im Haus?
- •Dokumentiere deinen eigenen Verbrauch: Führe, wenn möglich, eigene Aufzeichnungen über deinen Heizverbrauch (z.B. anhand der Heizkörperthermostate). Das kann im Streitfall hilfreich sein.
- •Hole dir Rat: Wenn du unsicher bist, ob die Schätzung korrekt ist, kannst du dich an den Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Was sagt der BGH dazu?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in mehreren Urteilen mit dem Thema Heizkostenabrechnung und defekte Zähler auseinandergesetzt. Ein wichtiger Grundsatz ist, dass eine Schätzung nur zulässig ist, wenn eine genaue Messung unmöglich ist. Außerdem muss die Schätzung nachvollziehbar und realistisch sein.
BGH, Urteil vom 16. November 2005 – VIII ZR 379/04: Hier hat der BGH klargestellt, dass der Vermieter die Beweislast für die Richtigkeit der Heizkostenabrechnung trägt, auch wenn der Zähler defekt ist.
Die Eichung: Ein wichtiger Faktor
Wärmemengenzähler müssen regelmäßig geeicht werden. Die Eichung ist eine Art "TÜV" für Messgeräte und stellt sicher, dass die Zähler korrekt messen. Die Eichfrist für Wärmemengenzähler beträgt in der Regel fünf Jahre.
Was passiert, wenn die Eichfrist abgelaufen ist?
Ein Zähler, dessen Eichfrist abgelaufen ist, gilt als nicht mehr zuverlässig. In diesem Fall darf der Vermieter die Heizkosten nicht anhand der Werte dieses Zählers abrechnen. Stattdessen muss der Verbrauch geschätzt werden.
Praktische Tipps für den Umgang mit einem defekten Wärmemengenzähler:
- •Mängelanzeige nicht vergessen! Melde den Defekt sofort schriftlich an deinen Vermieter.
- •Dokumentiere alles: Mach Fotos vom defekten Zähler und notiere dir Datum und Uhrzeit der Feststellung.
- •Fordere Belege an: Bitte deinen Vermieter um die Unterlagen, die zur Schätzung des Verbrauchs herangezogen wurden.
- •Prüfe die Abrechnung genau: Achte darauf, dass die Schätzung nachvollziehbar und realistisch ist.
- •Hole dir Rat: Wenn du unsicher bist, wende dich an den Mieterverein oder einen Anwalt.
- •Zahle unter Vorbehalt: Wenn du Zweifel an der Abrechnung hast, zahle den Betrag zunächst unter Vorbehalt. So behältst du dir das Recht vor, die Abrechnung später anzufechten.
Fazit: Bleib am Ball!
Ein defekter Wärmemengenzähler ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst und aktiv wirst. Melde den Defekt sofort, fordere Belege an und prüfe die Abrechnung genau. Lass dich nicht mit einer undurchsichtigen Schätzung abspeisen. Mit etwas Hartnäckigkeit und dem Wissen um deine Rechte kannst du dafür sorgen, dass deine Heizkostenabrechnung fair und korrekt ist. Und denk daran: Im Zweifelsfall ist der Mieterverein oder ein Anwalt immer eine gute Anlaufstelle!
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