Na, Umzugsstress hinter dir gelassen und jetzt flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus? Oder schlimmer noch: Du bist ausgezogen und fragst dich, wann der Vermieter endlich mit der Abrechnung rausrückt? Keine Panik, das Thema Nebenkosten nach dem Auszug kann ganz schön knifflig sein, aber wir bringen Licht ins Dunkel! Wir zeigen dir, welche Fristen für dich und deinen Vermieter gelten, wie du dich gegen unberechtigte Nachforderungen wehren kannst und welche Sofortmaßnahmen du ergreifen solltest, um böse Überraschungen zu vermeiden. Los geht's!
Die Abrechnungsfrist: Wann muss der Vermieter liefern?
Das Wichtigste zuerst: Dein Vermieter hat zwölf Monate Zeit, dir die Nebenkostenabrechnung nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen zu lassen (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Abrechnungszeitraum ist in der Regel ein Kalenderjahr, kann aber auch davon abweichen, wenn das im Mietvertrag so vereinbart ist.
Ein Beispiel: Dein Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr und du bist im August 2024 ausgezogen. Der Vermieter hat dann bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, dir die Abrechnung für das Jahr 2024 zu schicken.
Wichtig: Es zählt nicht der Poststempel, sondern der Zugang der Abrechnung bei dir. Kommt die Abrechnung erst am 2. Januar 2026 an, ist sie verspätet und du musst sie in der Regel nicht mehr bezahlen!
Was passiert, wenn die Frist gerissen wird?
Ist die Frist verstrichen, ist der Vermieter grundsätzlich nicht mehr berechtigt, Nachforderungen von dir zu verlangen. Es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu verschulden. Ein Verschulden liegt zum Beispiel nicht vor, wenn der Vermieter trotz aller Bemühungen die Abrechnungsunterlagen vom Versorger nicht rechtzeitig erhalten hat. Aber Achtung: Der Vermieter muss dir die Gründe für die Verspätung unverzüglich mitteilen, sobald er davon Kenntnis hat.
Deine Frist: Zeit zum Prüfen und Einspruch einlegen
Du hast die Nebenkostenabrechnung erhalten? Super! Jetzt heißt es: Prüfen, prüfen, prüfen! Du hast zwölf Monate Zeit, Einspruch gegen die Abrechnung einzulegen (§ 556 Abs. 3 BGB). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Abrechnung bei dir.
Warum ist die Prüfung so wichtig?
Oftmals schleichen sich Fehler in die Abrechnung ein. Falsche Ablesewerte, unberechtigte Posten oder Rechenfehler sind keine Seltenheit. Und: Du bist nicht verpflichtet, Fehler zu finden! Der Vermieter muss eine korrekte Abrechnung vorlegen.
Wie legst du Einspruch ein?
Am besten schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein. So hast du einen Nachweis, dass der Vermieter deinen Einspruch erhalten hat. Begründe deinen Einspruch so konkret wie möglich. Je genauer du die Fehler benennst, desto besser.
Was passiert nach dem Einspruch?
Der Vermieter muss deinen Einspruch prüfen und dir eine korrigierte Abrechnung zukommen lassen. Lehnt er deinen Einspruch ab, muss er dir die Gründe dafür darlegen. Im Zweifel kannst du dich an einen Mieterverein oder einen Anwalt wenden.
Die Verjährung: Wann ist endgültig Schluss?
Auch wenn du einen Einspruch gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt hast, solltest du die Verjährungsfrist im Auge behalten. Der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ein Beispiel: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 geht dir am 15. Mai 2025 zu. Die Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2028.
Achtung: Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Handlungen des Vermieters gehemmt werden, zum Beispiel durch eine Mahnung oder eine Klage.
Die Kaution: Darf der Vermieter alles einbehalten?
Viele Mieter bangen nach dem Auszug um ihre Kaution. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter darf die Kaution nicht einfach einbehalten, um damit die Nebenkostennachzahlung zu verrechnen. Er darf aber einen angemessenen Teil der Kaution für zu erwartende Nebenkostennachzahlungen zurückbehalten.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution zurückbehalten?
Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Gerichte haben unterschiedliche Zeiträume zugelassen. In der Regel darf der Vermieter aber bis zu sechs Monate nach dem Auszug einen Teil der Kaution für die Nebenkosten zurückbehalten.
Wichtig: Der Vermieter muss dir nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Kaution inklusive Zinsen zurückzahlen, sofern keine weiteren Ansprüche gegen dich bestehen (z.B. wegen Beschädigungen an der Wohnung).
Sofortmaßnahmen: So vermeidest du Ärger
Damit du nach dem Auszug keine bösen Überraschungen erlebst, solltest du folgende Sofortmaßnahmen ergreifen:
- •Übergabeprotokoll: Achte bei der Wohnungsübergabe auf ein detailliertes Übergabeprotokoll. Notiere alle Zählerstände (Heizung, Wasser, Strom) und lass dir das Protokoll vom Vermieter unterschreiben.
- •Ablesewerte: Bewahre die Ablesewerte, die du bei der Übergabe notiert hast, gut auf. du sind wichtig, um die Nebenkostenabrechnung zu überprüfen.
- •Nachsendeauftrag: Richte einen Nachsendeauftrag bei der Post ein, damit du alle wichtigen Dokumente, einschließlich der Nebenkostenabrechnung, erhältst.
- •Anschrift mitteilen: Teile dem Vermieter deine neue Anschrift mit.
- •Mietvertrag: Bewahre deinen Mietvertrag gut auf. Er enthält wichtige Informationen zum Abrechnungszeitraum und den umlagefähigen Nebenkosten.
Relevante BGH-Urteile
Im Dschungel des Mietrechts gibt es natürlich auch einige BGH-Urteile, die in Bezug auf die Nebenkostenabrechnung nach Auszug relevant sind:
- •BGH, Urteil vom 25.01.2006, VIII ZR 142/05: Hier hat der BGH klargestellt, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung so rechtzeitig erstellen muss, dass der Mieter sie noch prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen kann.
- •BGH, Urteil vom 29.03.2006, VIII ZR 191/05: Dieses Urteil behandelt die Frage, wann ein Vermieter die Verspätung der Nebenkostenabrechnung zu verschulden hat.
Fazit: Gut vorbereitet ist halb gewonnen!
Die Nebenkostenabrechnung nach dem Auszug kann ganz schön stressig sein. Aber mit dem richtigen Wissen und den passenden Sofortmaßnahmen kannst du dich gut wappnen und böse Überraschungen vermeiden. Denk daran:
- •Dein Vermieter hat 12 Monate Zeit für die Abrechnung.
- •Du hast 12 Monate Zeit für den Einspruch.
- •Die Ansprüche verjähren nach 3 Jahren.
- •Achte auf ein detailliertes Übergabeprotokoll mit allen Zählerständen.
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